Impfungen, Reiseimpfberatung

Warum Impfungen?

Impfungen zählen zu den erfolgreichsten und kosteneffektivsten Maßnahmen zum Schutz vor Infektionskrankheiten. Ziel der Impfungen ist es, vor Infektionskrankheiten zu schützen, bei denen schwere Komplikationen (wie z.B. Hirnhautentzündung, Schädigungen des Herzmuskels, Lähmungen, Unfruchtbarkeit etc.) auftreten bzw. die sogar tödlich verlaufen können. Bei hohen Durchimpfungsraten ist es zudem möglich, auch diejenigen zu schützen, die nicht geimpft sind.

Wichtiges über Schutzimpfungen

Auskunft zu allen Impffragen erteilt Ihr Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt und Ihr Gesundheitsamt!
In Bayern übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die meisten Schutzimpfungen. Auch Privatkassen erstatten die Kosten für Schutzimpfungen. Bei bestimmten Impfungen (wie Hepatitis A, Hepatitis B oder Tollwutschutz-Impfung) kommt u.U. der Arbeitgeber nach den Unfallverhütungsvorschriften als Kostenträger in Frage. Die so genannten „Reiseimpfungen“ müssen Sie in der Regel selbst bezahlen.

In Deutschland besteht keine Impfpflicht. Die Entscheidung, sich impfen zu lassen, treffen Sie selbst. Dazu müssen Sie wissen:

Aktivitäten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes rund ums Impfen

Bei Säuglingen und Kleinkindern ist der Impfschutz im Rahmen der routinemäßigen ärztlichen Untersuchungen noch relativ gut. Bei Schulkindern und Jugendlichen sinkt jedoch die Durchimpfungsrate, da Arztbesuche in dieser Altersgruppe seltener sind.

Deshalb unterstützen die Gesundheitsämter die Kinder-, Jugend- und Hausärzte in ihren Bemühungen, die Impflücken zu schließen durch folgende Aktivitäten:

Merkblätter und nähere Informationen zu den einzelnen Erkrankungen finden Sie auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.

Die empfohlenen Impfungen werden von der ständigen Impfkommission (STIKO) kontinuierlich überarbeitet und sind aktuell über das Robert Koch Institut abrufbar.

Vorgehen bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist umgehend an das Gesundheitsamt zu melden (Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG; Meldeformular beim Gesundheitsamt anfordern oder im Internet unter www.pei.de/uaw/ifsg.htm). Über unerwünschte Arzneimittelwirkungen ist auch die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft zu unterrichten. Die für diese Meldungen benötigten Formblätter werden regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Ebenso kann der Hersteller informiert werden. Die für die Klärung einer unerwünschten Arzneimittelwirkung relevanten immunologischen (z. B. zum Ausschluss eines Immundefektes) oder mikrobiologischen Untersuchungen (z. B. zum differenzialdiagnostischen Ausschluss einer interkurrenten Infektion) sollten unverzüglich eingeleitet werden. Dafür notwendige Untersuchungsmaterialien, z. B. Serum oder Stuhlproben, sind zu asservieren. Der Impfling oder seine Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Versorgung nach Impfschäden hinzuweisen (IfSG §§ 60–64). Der Antrag auf Versorgung ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen.

Reiseimpfberatung

Hilfe in der Beratung zu Reiseimpfungen finden Sie >>> hier.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner im Gesundheitsamt.